S a t z u n g
vom Dezember 1987, geändert am 27.04.1992, zuletzt geändert durch Beschluss vom 13.12.2004, verabschiedet am 12.12.2005, neue Fassung vom
24.11.2016
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Freunde der Stötzner-Schule e.V.“, sein Sitz ist in
92637 Weiden i.d.OPf., Albrecht-Dürer-Str. 3.
Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. 435 eingetragen, die Änderungen werden nachgetragen.
§ 2
Zweck
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern und Freunden der Stötzner-Schule. Sein Zweck ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für behinderte (d.h. entwicklungsretardierte, sprachbehinderte und
verhaltensauffällige) und von Behinderung bedrohte Kinder bedeuten. Zu diesem Zweck übernimmt der Verein die Trägerschaft für eine SVE (Schulvorbereitende Einrichtung) für sprachbehinderte und
entwicklungsverzögerte Kinder und weitere, für diesen Zweck erforderliche Einrichtungen.
- Die „Freunde der
Stötzner-Schule“ setzen sich dafür ein, den Kindern in der Schule und den Eltern während der Schulzeit und im Laufe der Berufsfindung Hilfe und Unterstützung bei ihren Schwierigkeiten im häuslichen,
schulischen oder lebenspraktischen Bereich zu geben.
- Sie wollen
Benachteiligungen oder Diskriminierungen, die Kinder oder Familien erfahren, vermeiden oder ausgleichen helfen.
- Sie wollen der
Öffentlichkeit bewusst machen, welche wertvolle Hilfe die Stötzner-Schule den Kindern gibt, indem sie sie schulisch fördert, ihr Selbstbewusstsein aufbaut, ihre Gemeinschaftsfähigkeit entwickelt und
sie zu vollwertigen Bürgern für Stadt und Staat erzieht
- Mit den
Mitteln des Vereins sollen der Schule finanzielle Möglichkeiten geschaffen werden, die der Schulträger nicht abdeckt.
Dazu gehören z.B.:
- Beschaffung
schülerspezifischer Unterrichts- und Lernhilfen
- Besorgung
erforderlicher und angemessener Bekleidung für sozial schwache Schüler (wie z.B. Turnkleidung, Jogginganzug oder auch wärmere Kleidung für den Winter)
- Bereitstellung von
Gegenständen, Geräten und Materialien für unterrichtliche, diagnostische und therapeutische Verfahren.
- Der Verein
ist bestrebt, zur Erreichung seines Zwecks eng mit allen dafür in Frage kommenden öffentlichen und privaten, konfessionellen und wirtschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Die Beiträge seiner
Mitglieder. Über die Höhe des Betrags entscheidet die Mitgliederversammlung,
- Geld und
Sachspenden,
- Sammlungen und zwar
unter Beachtung des Sammlungsgesetzes,
- sonstige
Zuwendungen.
§ 5
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins
kann jede natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person sein. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins.
- Die Mitgliedschaft
wird erworben durch ein schriftliches Aufnahmegesuch (Beitrittserklärung), über das der Vorstand entscheidet.
- Die Mitgliedschaft
wird verloren
- durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Schuljahres zulässig und mindestens einen Monat vorher zu erklären,
- durch Ausschluss:
Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei unehrenhaftem Verhalten, grobem Verstoß gegen diese Satzung oder die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.
Der Ausschluss erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid des Vorstandes. Gegen diesen Bescheid ist binnen zwei Wochen Einspruch zulässig. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig,
- durch
Tod.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die
Mitgliederversammlung
- der
Vorstand
§
7
Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen, ferner auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern oder mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins. Jedes Jahr findet wenigstens
eine Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche.
- Über die
Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu führen, in welchen die Förmlichkeiten, Gang der Verhandlungen und ferner gefasste Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom
Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, für einen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit
von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
- Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Bestellung der Revisoren,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages,
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand.
§ 8
Der Vorstand
- Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung auf höchstens vier Jahre gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer sowie einem
oder mehreren Beisitzern, deren Zahl die Mitgliederversammlung vor jeder Neuwahl festlegen kann. Wird keine Festlegung getroffen, bleibt es bei der Zahl der Beisitzer, wie sie in der bisherigen
Vorstandschaft bestand.
- Der 1. Vorsitzende
wird schriftlich und geheim gewählt. Auch die anderen Funktionsposten (2. Vorsitzender, Kassier, Schriftführer) werden einzeln gewählt. Die Beisitzer werden im Block gewählt. Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung kann bei Funktionsposten und Beisitzern schriftlich gewählt werden. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
- Der Vorstand
bestimmt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Kassiers und den Stellvertreter des Schriftführers.
- Eine Beschäftigung
in den Einrichtungen des Vereins schließt eine Mitgliedschaft im Vorstand des Vereins aus.
- Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
- Ist ein
Vorstandsmitglied am Gegenstand der Abstimmung zu seinem Vorteil persönlich beteiligt, so entbindet dies vom Stimmrecht.
- Sitzungen
des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Eine Sitzung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter
Angabe des Zwecks und Grundes schriftlich verlangt wird. Eine schriftliche, fernschriftliche, telefonische oder per elektronischer Post (E-Mail) durchgeführte Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn
kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
- Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Der
Vorstand ist verantwortlich für die Erstellung eines Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes sowie die Beauftragung einer jährlichen Buch- und Kassenprüfung. Des Weiteren ist der Vorstand
verantwortlich für eine korrekte, fristgemäße Steuererklärung und deren Vorlage beim zuständigen Finanzamt.
- Der
Vorstand kann definierte Einzelaufgaben an Vereinsmitglieder delegieren; in diesen Fällen bleibt die Verantwortung beim Vorstand.
- Der
Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten jedoch Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen)
oder/und in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die
Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen, sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
- Der
Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung
des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
- Fällt ein
Mitglied des Vorstandes weg, so sind die übrigen Mitglieder des Vorstandes berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied hinzu zu wählen.
- Der
Vorstand hat über seine Sitzungen Niederschriften zu führen, die vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§
9
Geschäftsführer
- Der Vorstand ist
berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen. Ist ein solcher bestellt, vertritt dieser neben dem Vorstand als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB den Verein.
- Der Geschäftsführer
ist berechtigt, für den Verein alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck und Betrieb des Vereins gewöhnlich mit sich bringt, soweit deren Wert im Einzelfall einen Betrag von
5.000,00 € nicht überschreitet. Für darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte sowie Grundstücksgeschäfte erfolgt die Vertretung durch den Vorstand entsprechend der allgemeinen
Vertretungsregelung.
- Die
Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers umfasst nicht solche Rechtsgeschäfte, bei denen wegen ihres besonderen Charakters ein Handeln eines Organs des Vereins erforderlich ist und lässt die
Befugnisse des Vorstands unberührt.
- Der
Vorstand kann dem Geschäftsführer in einer Handlungsanweisung weitere Vorgaben zur Ausübung seiner Geschäftsführungsbefugnis und Vertretung machen.
§
10
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01. August bis 31.
Juli)
§
11
Auflösung
des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stötzner-Schule zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu
verwenden hat
§
12
Generelle
Bestimmungen
- Soweit diese Satzung
oder das Gesetz die Einhaltung der Schriftform verlangen, genügt auch die Übermittlung per Telefax oder mittels elektronischer Post (E-Mail), es sei denn, dass die Satzung oder das Gesetz dies nicht
zulassen. Soweit die Übermittlung mit eingeschriebenem Brief erforderlich ist, genügt die Übermittlung per Telefax nicht.
- Zustellungen an ein
Mitglied können (rechtswirksam) auch an seine zuletzt von ihm hierfür gegenüber dem Verein schriftlich genannte Anschrift bzw. Faxnummer oder Emailadresse erfolgen.
- Der Vorstand ist
ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, soweit das Registergericht dies zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit oder das zuständige Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit
fordert.
Weiden, den 24.11.2016